TC Waging am See e.V.

Satzung

TENNIS-CLUB WAGING AM SEE e.V.

83325 Waging am See, Am See 11, Tel.08681-819, Fax.4446; www.tc-waging; E-mail: info@tc- waging.de

Vereinssatzung

des Tennis-Club Waging am See e.V

Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tennis-Club Waging am See e.V. (TC Waging am See e.V.); er hat seinen Sitz in 83329 Waging am See.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter VR 160 eingetragen; er ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV) sowie im Bayerischen Tennis-Verband e.V. (BTV).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins

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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ist/sind:
a) die Errichtung von Tennisplätzen und deren Instandhaltung,
b) seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geregeltem Tennissport zu geben, c) Jugendförderung zu betreiben,
d) die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern zu ermöglichen, e) beim Bayerischen Landessportverband Mitglied zu sein.

  • 3 Mitgliedschaft
  1. (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Eine Einschränkung auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen ist nicht statthaft.
  2. (2)  Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. (3)  Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung; dies Entscheidung ist endgültig.
  4. (4)  Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, kann aber eingeschränkt werden, wenn der Vereinszweck nach § 2 gefährdet ist.
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(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die ebenfalls durch die Hauptversammlung festgesetzt wird aber ausgesetzt werden kann. Für Familienmitglieder und Jugendliche im Sinne § 8 der Satzung können Beiträge entsprechend der Festsetzung durch die Versammlung ermäßigt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag können in jeder Vereinsversammlung geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten; bei Eintritt bis 31.07. eines Kalenderjahres wird der hälftige Vereinsbeitrag berechnete, bei Eintritt nach dem 31.07. des Kalenderjahres wird kein Jahresbeitrag erhoben.

(6) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern:

a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich im Verein, unter anderem sportlich, betätigen.

b) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Passive Mitglieder sind bei der Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt.

c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags befreit.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet automatisch die vom Betroffenen ausgeübten Vereinsämter. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Im Einzelfall kann der Vorstand auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder in sonstiger Weise grob und wiederholt gegen die Vereinssatzung oder Interessen des Vereins verstößt, es sich sowohl innerhalb und außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhält oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(10) Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand: bestehend aus 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
  2. Vereinsausschuss: setzt sich zusammen aus dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem
  3. Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart
  4. Mitgliederversammlung: Versammlung aller Mitglieder des Vereins

(2) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, sowie die Pflicht, die Satzung zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand bei allen den Verein betreffenden Angelegenheiten; er wird ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

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(4) Der Vorstand und der Vereinsausschuss (sog. Gesamtvorstand) haben die Geschäftsführung und Leitung des Vereines zur Aufgabe. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und für einen geregelten Spielbetrieb Sorge zu tragen. Einsprüche gegen die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind bei jeder Mitgliederversammlung möglich.

Der Gesamtvorstand kann:
a) alle Angelegenheiten –auch solche, über die er endgültig allein beschließen könnte- der

Mitgliederversammlung unterbreiten
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder anderen Versammlung beschließen c) die für den Spielbetrieb unbedingt erforderliche Spiel- und Platzordnung erlassen.

(5) Der Vorstand und Vereinsausschuss haben die ihnen obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.

Mitgliederversammlung, Wahlrecht

(1) Als satzungsgemäße Versammlung gilt eine ordentliche Mitgliederversammlung und eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

  1. (2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt für Waging (Gemeindezeitung) und durch Anschlag am Vereinsgebäude.
  2. (3)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Ausschusses geleitet. Ist kein Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.• Wahl, Abberufung und Entlastung des Ausschusses,
    • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme desVereinsordnungen,
    • Beschlussfassung über das Beitragswesen,
    • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf
    • Vorschlag des Ausschusses,
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben(4) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich aufgenommen sind. Anträge zur Jahresversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand einzureichen, Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese die Versammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließt.(5) Für die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen ist eine 2/3-Mehrheit notwendig; Satzungsänderungen bedürfen der(6) Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem
      a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen,
    • 3⁄4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch, wenn der Zweck des Vereins geändert werden soll.
    • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
    • bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  3. Kassenberichtes,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

b) die Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstands vorzunehmen. Für die Wahl zum 1.Vorsitzenden muss der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Soweit dies in einem Wahlgang nicht erreicht wurde, ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten vorzunehmen, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

  1. (6)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes und des Vereinsausschusses statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zweckes, dies beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Beratungspunkte bekanntzugeben sind.
  2. (7)  Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die durch den Vorstand bei Vorstandssitzungen gefasst werden.
  3. (8)  Ausschließlich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden: Ersatzwahlen für den Vorstand und den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres oder die Auflösung des Vereins.
  4. (9)  Jedes aktive Mitglied hat
    1. a)  das Recht zu wählen,
    2. b)  das Recht die Vereinseinrichtungen zu benützen,
    3. c)  das volle Stimmrecht in allen der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten,
    4. d)  das Recht der Antragstellung an den Vorstand und die Hauptversammlung

(10) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten lediglich die Mitgliedanwartschaft.

  • 6 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten; Sonderprüfungen sind möglich; die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

  • 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 –Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

(2) Für den Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, aber auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Waging am See, die es unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Fälle“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

  • 8 Haftung

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

  • 9 Datenschutz
  1. (1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
  2. (2)  Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  3. (3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  4. (4)  Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  5. (5)  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann auf Verlangen der Ausschuss gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  6. (6)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
  • 10 Sonstiges

(1) Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

  • 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung am beschlossen. Die Änderung trifft mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom _______ (Datum letzte Änderung).

platz

TC WAGING AM SEE

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Gegründet im Jahre 1971 mit damals 4 Sandplätzen und 21 Mitgliedern.
Mittlerweile könnten bei Bedarf 12 Sand- und 4 Hallenplätze benutzt werden.

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08681 / 819
(Vereinsheim / Tennis-Stüberl)

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